Details zur Ausschreibung

Titel:
Analyse zur Unterstützung der Umsetzung von Artikel 5, 6, 8 und 8c der Richtlini...
Öffentlicher Auftraggeber:
European Commission, DG Energy (ENER)
Datum der Veröffentlichung im TED:
21/11/2018
Frist für den Eingang von Angeboten:
22/02/2019
Status:
Geschlossen
Informationen
ENER/D3/2018-168
Analyse zur Unterstützung der Umsetzung von Artikel 5, 6, 8 und 8c der Richtlinie 2014/87/Euratom
Richtline 2009/71/Euratom des Rates in geänderter Fassung durch die Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates (die Richtlinie zur Nuklearen Sicherheit, im Folgenden „die Richtlinie“) stärkt den Rechtsrahmen der EU in Bezug auf nukleare Sicherheit deutlich. Die Richtlinie bietet eine gemeinsame Grundlage für den Umgang mit der nuklearen Sicherheit, indem sie die wesentlichen administrativen, technischen und verfahrenstechnischen Anforderungen beschreibt. Die Kommission möchte nun ihre Analyse der Umsetzung der Richtlinie erweitern und sich auf mehrere praktische Fragen konzentrieren, nämlich: die Verantwortlichkeiten der zuständigen Aufsichtsbehörde (Competent Regulatory Authority - CRA) und des Lizenzinhabers. Darüber hinaus müssen auch die Transparenzanforderungen analysiert werden, bei denen sowohl die CRA als auch der Lizenzinhaber eine wichtige Rolle spielen.
Dienstleistungsaufträge
Offenes Verfahren
Geschlossen
Ausgewählt
ein oder mehrere Lose
Öffentlicher Auftrag
Teilnahmebedingungen
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Abschnitte
21/11/2018 00:00
22/02/2019 16:00
26/02/2019 10:00
Lose
Losnummer Titel Beschreibung
Los 1
Umsetzung der Anforderungen an die zuständige Aufsichtsbehörde (CRA) und Transparenz — Artikel 5 und Artikel 8
Eine Analyse der Bestimmungen unter Artikel 5 und Artikel 8 der Richtlinie sowie der internationalen und europäischen Normen und Leitlinien, die zur Unterstützung der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen der Richtlinie zur Verfügung stehen. Die Analyse muss den Umfang, die Einzelheiten, den Durchführbarkeitsgrad der Bestimmungen der Richtlinie und eine Beschreibung der möglichen Lücken zwischen der Richtlinie und den anwendbaren Standards beinhalten.Eine umfassende Erhebung der bestehenden rechtlichen, verwaltungstechnischen und organisatorischen Rahmen für die Anwendung der Anforderungen von Artikel 5 und Artikel 8 in allen EU-Mitgliedstaaten, bei der insbesondere untersucht wird, wie diese Systeme, Verfahren und Praktiken eingerichtet wurden und in der Praxis funktionieren sollten, wird erwartet.
Los 2
Umsetzung der Anforderungen an die Lizenzinhaber für die Sicherheitsdemonstration und anschließende regelmäßige Sicherheitsüberprüfung (Periodic Safety Review - PSR) — Artikel 6 (b), 6 (c), 8c (a) und 8c (b)
Das Artikel 6 zugrunde liegende Prinzip, das besagt, dass die Hauptverantwortung für die nukleare Sicherheit einer nuklearen Anlage beim Lizenzinhaber liegt, bleibt im Wesentlichen unverändert.Paragraph 6 (b) enthält jedoch eine neue Voraussetzung: Aufgrund der IAEO-Anforderungen muss der Lizenzinhaber einen Sicherheitsnachweis vorlegen, der seinen Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für eine kerntechnische Anlage oder Tätigkeit unterstützt.Die Anforderung lässt den Mitgliedstaaten erheblichen Spielraum bei der Festlegung des erforderlichen Inhalts der Sicherheitsdemonstration oder der Informationen, die im Genehmigungsverfahren bereitzustellen sind. Die Sicherheitsdemonstration muss jedoch mindestens Sicherheitsbewertungen im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 8a (Ziel der nuklearen Sicherheit), 8b (Umsetzung des Ziels der nuklearen Sicherheit (Tiefenverteidigung)), 8c (Anfangsbewertung und regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen) und 8d (Notfallbereitschaft vor Ort und Reaktion) umfassen.Die Bestimmungen unter Artikel 6(c) galten bereits unter Richtlinie 2009/71 und bleiben weitgehend unverändert. Der nationale Rahmen muss die Lizenzinhaber dazu anhalten, die nukleare Sicherheit regelmäßig:(i) zu bewerten;(ii) zu überprüfen; und(iii) die nukleare Sicherheit ihrer nuklearen Anlagen auf „systematische und nachvollziehbare Art und Weise“ ständig zu verbessern. Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, angemessene Sicherheitsbewertungen durchzuführen und Beweise oder Argumente vorzulegen (z. B. Entwicklung eines Sicherheitsfalls).Aus den Sicherheitsbewertungen muss hervorgehen, dass das nukleare Sicherheitsziel und die Anforderungen an die nukleare Sicherheit (Artikel 8a bis 8c) erfüllt wurden.Diese Aktivitäten müssen auf systematische Weise durchgeführt werden, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde (oder unter Einbeziehung einer technischen Sicherheitsorganisation - TSO) im Rahmen ihrer Aufsichtskompetenz überprüft und nachvollzogen werden kann. Die zuständige Aufsichtsbehörde schreibt vor, wie diese Aktivitäten auszuführen sind.Der Geltungsbereich von Los 2 ist gemäß den Verpflichtungen der Artikel 6 und 8a bis 8d der Richtlinie auf die Mitgliedstaaten mit nuklearen Anlagen beschränkt.
Bekanntmachungen
Referenz Bekanntmachungstyp Veröffentlichungsdatum
2018/S 247-566821
Berichtigung
22/12/2018 00:00
2018/S 228-520690
Berichtigung
27/11/2018 00:00
2018/S 224-511786
Auftragsbekanntmachung
21/11/2018 00:00